ist. Demnach steht die Berücksichtigung des zusammengerechneten Einkommens beider Ehegatten mit dem Zweck der Bestimmung im Einklang. Der Begriff "steuerbares Einkommen" in § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bezweckt, den vollziehenden Behörden ein taugliches Instrument für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen in die Hand zu geben.