Wie der Wortlaut von § 6 Absatz 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes zeigt, sollen behinderte Personen aber nur dann von der Bezahlung der Verkehrssteuer befreit und damit privilegiert werden, wenn sie nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben und, was hier nicht weiter interessiert, zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind. Da die Ehe eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft darstellt (BGE 122 I 139 E. 4c/bb S. 147), kann eine behinderte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte ein Einkommen erzielt, auf ein grösseres Einkommen zurückgreifen als eine behinderte Person, welche allein erwerbstätig