leben, vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen. 5. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des Zwecks der auszulegenden Bestimmungen. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, das Verkehrsabgaberecht wolle die Behinderten privilegieren. Wie der Wortlaut von § 6 Absatz 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes zeigt, sollen behinderte Personen aber nur dann von der Bezahlung der Verkehrssteuer befreit und damit privilegiert werden, wenn sie nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben und, was hier nicht weiter interessiert, zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind.