Die entsprechenden Regeln über die Voraussetzungen der Familienbesteuerung bzw. umgekehrt der getrennten Besteuerung der Ehegatten stimmen mit den Regeln überein, die diesbezüglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten (vgl. Urteil 2A.433/2000 des Bundesgerichts vom 12. Juli 2001 E. 2b/dd). Somit ist zur Beurteilung einer allfälligen Befreiung von der Verkehrssteuer gemäss § 6 Absatz 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe