Dieselbe Lösung findet sich im eidgenössischen Steuerrecht in Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), worin der Grundsatz der Familienbesteuerung ebenfalls verankert ist. Die entsprechenden Regeln über die Voraussetzungen der Familienbesteuerung bzw. umgekehrt der getrennten Besteuerung der Ehegatten stimmen mit den Regeln überein, die diesbezüglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten (vgl. Urteil 2A.433/2000 des Bundesgerichts vom 12. Juli 2001 E. 2b/dd).