Damit geht das Steuergesetz vom Grundsatz der Familienbesteuerung aus. Einkommen und Vermögen beider Ehegatten bilden somit im Sinn des Steuerrechts eine unteilbare Einheit und werden folglich zusammengerechnet (LGVE 1995 II Nr. 18 E. 4a). Dieselbe Lösung findet sich im eidgenössischen Steuerrecht in Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), worin der Grundsatz der Familienbesteuerung ebenfalls verankert ist.