Damit ist die Frage, ob das steuerbare Einkommen im Sinn von § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung nur aus dem individuellen Einkommen der behinderten Person besteht oder ob das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten hinzuzurechnen ist, analog der Regelung im Steuerrecht zu beantworten. 4. Das kantonale Steuerrecht regelt die Besteuerung von Ehegatten in § 16 Absatz 1 des Steuergesetzes. Nach dieser Bestimmung werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Damit geht das Steuergesetz vom Grundsatz der Familienbesteuerung aus.