Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (LGVE 1995 II Nr. 18 E. 3a). Der Wortlaut von § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung ist an sich klar. Die Bestimmung nimmt mit dem Begriff des "steuerbaren Einkommens" Bezug auf das Steuerrecht und die dort angewandte Praxis. Damit ist die Frage, ob das steuerbare Einkommen im Sinn von § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung nur aus dem individuellen Einkommen der behinderten Person besteht oder ob das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten hinzuzurechnen ist, analog der Regelung im Steuerrecht zu beantworten.