guten finanziellen Verhältnissen leben, auf Gesuch hin erlassen oder ermässigt. Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer haben nach § 5 Absatz 1 der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung (Strassenverkehrsverordnung, SRL Nr. 777) Personen, deren steuerbares Einkommen 60000 Franken nicht übersteigt. 3. Rechtliche Bestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrunde liegenden Wertung.