Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde, wobei er geltend machte, bei der Beurteilung der für die Steuerbefreiung massgebenden finanziellen Verhältnisse sei gemäss Gesetz bei verheirateten behinderten Personen nur auf deren individuelles Einkommen abzustellen und nicht auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehegatten. 2. Gemäss § 6 Absatz 1a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994 (SRL Nr. 776) wird die Verkehrssteuer für Fahrzeuge von Behinderten, die zur Fortbewegung auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen sind und nicht in