Die dagegen eingereichte Einsprache wies das Strassenverkehrsamt ab. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde, wobei er geltend machte, bei der Beurteilung der für die Steuerbefreiung massgebenden finanziellen Verhältnisse sei gemäss Gesetz bei verheirateten behinderten Personen nur auf deren individuelles Einkommen abzustellen und nicht auf das zusammengerechnete Einkommen beider Ehegatten.