Das Strassenverkehrsamt erliess dem körperlich behinderten Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Mai 1986 die Verkehrssteuer für seinen Personenwagen. Am 30. März 2005 hob es den Erlass der Verkehrssteuer nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs rückwirkend ab 1. Januar 2003 auf, wobei es festhielt, dass die Verkehrssteuer ab diesem Zeitpunkt wieder erhoben werde, da die periodische Überprüfung der steuerbefreiten Fahrzeuge ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht mehr erfüllt seien. Die dagegen eingereichte Einsprache wies das Strassenverkehrsamt ab.