§ 6 Absatz 1a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes; § 5 Strassenverkehrsverordnung. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer behinderten Person, die um Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuern ersucht, ist bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Strassenverkehrsamt erliess dem körperlich behinderten Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. Mai 1986 die Verkehrssteuer für seinen Personenwagen.