{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2006-15_2005-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3002", "Checksum": "c53e1e906b8b0b65d72fc9652a413a24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2006 15", "2006 III Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.11.2005 JSD 2006 15 (2006 III Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrssteuer. Steuererlass oder -ermässigung für Behinderte. § 6 Absatz 1a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes; § 5 Strassenverkehrsverordnung. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer behinderten Person, die um Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuern ersucht, ist bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "103b6d007158e944c1031dcce0a7d2a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.11.2005 JSD 2006 15 (2006 III Nr. 15)\nRegeste:\nVerkehrssteuer. Steuererlass oder -ermässigung für Behinderte. § 6 Absatz 1a Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes; § 5 Strassenverkehrsverordnung. Bei der Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer behinderten Person, die um Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuern ersucht, ist bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten auszugehen. | Strassenrecht\n\n Zweck der Bestimmung im Einklang. Der Begriff \"steuerbares Einkommen\" in § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bezweckt, den vollziehenden Behörden ein taugliches Instrument für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen in die Hand zu geben. Es kann offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, das Strassenverkehrsamt zu verhalten, zur Feststellung des Einkommens dieser Personen ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen bzw. dem Strassenverkehrsamt zu verunmöglichen, sich bei seiner Beurteilung der finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender nicht auf die bereits bestehenden Steuerveranlagungen abzustützen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zur auszulegenden Norm (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1993 S. 1016ff. sowie 1983 S. 197ff.). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das steuerbare Einkommen im Sinn von § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bei Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, aus den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten zusammensetzt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. November 2005) |"}