In Anbetracht dieser Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Die Zeuginnen und Zeugen könnten zwar Auskunft über den Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Betreuungsnotwendigkeit von A geben, nicht aber über den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde, nämlich die Verhältnismässigkeit der angeordneten vormundschaftlichen Massnahme. 7. Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. März 2005;