Riemer, Grundriss, § 3 N 6 unter Verweis auf BGE 97 II 302 E. 2 S. 303). Aufgrund der konkreten Verhältnisse ist es im vorliegenden Fall nicht nötig, für A eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB zu errichten. Mit der kombinierten Beistandschaft kann im jetzigen Zeitpunkt eine angemessene vormundschaftliche Hilfe gewährleistet werden. Zudem hat die Vorinstanz die Beiständin verpflichtet, für A weiter gehende Schutzmassnahmen zu beantragen, falls dies notwendig werden sollte. In Anbetracht dieser Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden.