Deren Gesundheitszustand lässt es nicht mehr zu, dass sie rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft ist sie zudem in ihrer Verfügungsmöglichkeit über das im Gesamteigentum stehende Grundstück stark eingeschränkt (vgl. Art. 602 ZGB). Selbst wenn aber bei ihr die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, so zieht dies nicht ohne weiteres die Anordnung einer Vormundschaft nach sich, denn eine solche darf nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur angeordnet werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt (LGVE 1995 III Nr. 2; Riemer, Grundriss, § 3 N 6 unter Verweis auf BGE 97 II 302 E. 2 S. 303).