Aus dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht geht hervor, dass A, bevor sie das von ihrer Beiständin erstellte Inventar unterschrieb, mit jemandem Rücksprache nehmen wollte. Aus den Akten ergeben sich auch Hinweise darauf, dass innerhalb der Erbengemeinschaft, zu der auch A gehört, Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die entsprechende Auseinandersetzung, namentlich die Erbteilung, welche die Beschwerdeführerin anstrebt, ist jedoch mit dem rechtlichen Instrumentarium des Erbrechts zu führen und nicht mittels einer Vormundschaft über die Mutter der Beschwerdeführerin. Deren Gesundheitszustand lässt es nicht mehr zu, dass sie rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt.