Diese ermöglicht es der Beiständin, A für die Verwaltung des Vermögens zu vertreten (Geiser, a.a.O., S. 103). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass A je rechtsgeschäftliche Dispositionen tätigte, die sie finanziell schädigten, oder dass die Gefahr besteht, dass sie für sich nachteilige Rechtsgeschäfte eingehen könnte. Aus dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht geht hervor, dass A, bevor sie das von ihrer Beiständin erstellte Inventar unterschrieb, mit jemandem Rücksprache nehmen wollte.