Nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB kann die Beiständin Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und allfällige Ergänzungsleistungen geltend machen. Dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht ist zu entnehmen, dass die Beiständin mit dieser Arbeit bereits begonnen hat. Für die Vermögensangelegenheiten wurde für A eine Beistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 2 ZGB errichtet. Diese ermöglicht es der Beiständin, A für die Verwaltung des Vermögens zu vertreten (Geiser, a.a.O., S. 103).