Zudem müsse darauf hingewirkt werden, dass aus der unverteilten Erbschaft zugunsten von A die bestmöglichen Erträgnisse erwirtschaftet würden. Zur Realisierung von notwendigen finanziellen Mitteln müsse auf die Teilung der Erbschaft hingewirkt und damit die Voraussetzung geschaffen werden, dass den existenziellen Bedürfnissen ihrer Mutter bestmöglich Rechnung getragen werde. Dies gehe weit über die Möglichkeiten einer kombinierten Beistandschaft hinaus. Diese sei deshalb als untaugliche Massnahme abzulehnen. Es ist erstellt und unbestritten, dass die betagte Mutter der Beschwerdeführerin auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten angewiesen ist. Nach Artikel 392 Ziffer 1