Die persönliche Betreuung von A muss deshalb nicht von einer Betreuungsperson im Rahmen einer Vormundschaft wahrgenommen werden. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter müssten im Rahmen einer Vormundschaft geregelt werden. Es müsse auf die Einkünfte und Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel) Einfluss genommen werden. Zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthalts müssten Ergänzungsleistungen beantragt werden. Zudem müsse darauf hingewirkt werden, dass aus der unverteilten Erbschaft zugunsten von A die bestmöglichen Erträgnisse erwirtschaftet würden.