Sie sei gänzlich ausserstande, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Die dadurch notwendige umfassende Betreuung und Interessenwahrung erfordere, dass ihr jetzt und in Zukunft kontrollierte, klar strukturierte und sowohl medizinisch wie auch persönlich optimal betreute Lebens-, Pflege- und Wohnbedingungen geboten würden. Dies sei im Rahmen der angeordneten Massnahme nicht möglich. A wird im Alters- und Pflegeheim, wo sie sich seit über einem Jahr aufhält, umfassend medizinisch wie auch persönlich betreut. Die persönliche Betreuung von A muss deshalb nicht von einer Betreuungsperson im Rahmen einer Vormundschaft wahrgenommen werden.