Deshalb sei auch die Urteilsfähigkeit von A eingeschränkt, wobei es sich nicht um eine Unzurechnungsfähigkeit im eigentlichen Sinn handle. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 bestätigte der Verwalter des Alters- und Pflegeheims, dass A aufgrund einer dementiellen Erkrankung in allen Lebensbereichen auf grosse Hilfe und Überwachung angewiesen sei. Sie benötige, zum Teil sehr intensiv, während 24 Stunden Betreuung. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, A sei bezüglich aller Lebensbereiche fürsorge- und pflegebedürftig. Entsprechend ihrem Zustand bedürfe sie eines dauernden und umfassenden Schutzes. Sie sei gänzlich ausserstande, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln.