O., S. 124). Die Beistandschaft versagt erst dann, wenn Betagte im Zustand zweifelhafter, aber schwer zu widerlegender Urteilsfähigkeit sich rechtsgeschäftlich grossen Schaden zufügen (Sturm, a.a.O., S. 170). 5.1 A lebt seit 13. Februar 2004 im Alters- und Pflegeheim. Ihr Hausarzt hielt mit Schreiben vom 14. Juli 2004 fest, dass sie unter einer ausgeprägten Vergesslichkeit und zunehmenden Verwirrungszuständen leide, welche den üblichen Alterungsprozess der Hirnfunktionsleistungen überstiegen. Diese verstärkten Einschränkungen und Defizite basierten auf einer chronischen und zunehmenden Durchblutungsstörung.