Wichtig ist demgegenüber, dass jemand für die betroffene Person die notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann (Geiser, a.a.O., S. 103). Die Beistandschaft ist dort ungeeignet, wo eine betagte Person der Gefahr ausgesetzt ist, für sie nachteilige Rechtsgeschäfte abzuschliessen, also insbesondere auch, wenn die Gefahr besteht, dass ihr Vermögensgegenstände (Mobilien und Immobilien) abgeluchst oder aufgeschwatzt werden, sei es durch Verwandte oder "Freunde", sei es durch Dritte (Riemer, Vormundschaftliche Hilfe für Betagte, a.a.O., S. 124).