O., N 40 zu Art. 393 ZGB). Die betroffene Person ist häufig aufgrund ihrer Demenz gar nicht mehr urteilsfähig. Damit entfällt ihre rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit ohnehin und sie muss ihr nicht mit einer Entmündigung entzogen werden. Selbst wenn dies nicht zutrifft, sind eigene schädigende rechtsgeschäftliche Handlungen häufig nicht zu erwarten, weil die betroffene Person dafür gar nicht mehr genügend mobil ist. Wichtig ist demgegenüber, dass jemand für die betroffene Person die notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann (Geiser, a.a.O., S. 103).