Es ist von den zur Verfügung stehenden Massnahmen jene zu ergreifen, welche ausreicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die aber am wenigsten stark in die Rechte der betroffenen Person eingreift (Thomas Geiser, Demenz und Recht, in: ZVW 58/2003 S. 102). Nach Lehre und Rechtsprechung wird bei betagten Personen, die an einer dementiellen Erkrankung leiden, am häufigsten entweder eine Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB oder nach Artikel 393 Ziffer 2 ZGB oder eine kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB) angeordnet (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 40 zu Art. 393 ZGB; Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 2.Aufl.