Die Behörde hat in solchen Fällen jeweils die geeignete Massnahme zu wählen und anzuordnen. Dabei ist insbesondere der das ganze Vormundschaftsrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es ist von den zur Verfügung stehenden Massnahmen jene zu ergreifen, welche ausreicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die aber am wenigsten stark in die Rechte der betroffenen Person eingreift (Thomas Geiser, Demenz und Recht, in: ZVW 58/2003 S. 102).