| | Entscheid: | Der Gemeinderat ordnete am 16. August 2004 für A eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Die Tochter von A reichte hierauf Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein, wobei sie beantragte, dass für ihre betagte Mutter eine Vormundschaft zu errichten sei. 4. Mit der ansteigenden durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung vergrössert sich auch der Bevölkerungsanteil altersdementer Personen, die auf Betreuung und Fürsorge im Rahmen von vormundschaftlichen Massnahmen angewiesen sind. Die Behörde hat in solchen Fällen jeweils die geeignete Massnahme zu wählen und anzuordnen.