Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: