{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-9_2005-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2687", "Checksum": "34dd86c1905990764d1119a3153f0be1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 9", "2005 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.03.2005 JSD 2005 9 (2005 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. 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Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. | Zivilrecht\n\n geltend, die finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter müssten im Rahmen einer Vormundschaft geregelt werden. Es müsse auf die Einkünfte und Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente, Hilflosenentschädigung, Hilfsmittel) Einfluss genommen werden. Zur Finanzierung des Pflegeheimaufenthalts müssten Ergänzungsleistungen beantragt werden. Zudem müsse darauf hingewirkt werden, dass aus der unverteilten Erbschaft zugunsten von A die bestmöglichen Erträgnisse erwirtschaftet würden. Zur Realisierung von notwendigen finanziellen Mitteln müsse auf die Teilung der Erbschaft hingewirkt und damit die Voraussetzung geschaffen werden, dass den existenziellen Bedürfnissen ihrer Mutter bestmöglich Rechnung getragen werde. Dies gehe weit über die Möglichkeiten einer kombinierten Beistandschaft hinaus. Diese sei deshalb als untaugliche Massnahme abzulehnen. Es ist erstellt und unbestritten, dass die betagte Mutter der Beschwerdeführerin auf die Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten angewiesen ist. Nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB kann die Beiständin Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und allfällige Ergänzungsleistungen geltend machen. Dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht ist zu entnehmen, dass die Beiständin mit dieser Arbeit bereits begonnen hat. Für die Vermögensangelegenheiten wurde für A eine Beistandschaft nach Artikel 393 Ziffer 2 ZGB errichtet. Diese ermöglicht es der Beiständin, A für die Verwaltung des Vermögens zu vertreten (Geiser, a.a.O., S. 103). Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass A je rechtsgeschäftliche Dispositionen tätigte, die sie finanziell schädigten, oder dass die Gefahr besteht, dass sie für sich nachteilige Rechtsgeschäfte eingehen könnte. Aus dem Protokoll über einen telefonischen Amtsbericht geht hervor, dass A, bevor sie das von ihrer Beiständin erstellte Inventar unterschrieb, mit jemandem Rücksprache nehmen wollte. Aus den Akten ergeben sich auch Hinweise darauf, dass innerhalb der Erbengemeinschaft, zu der auch A gehört, Meinungsverschiedenheiten bestehen. Die entsprechende Auseinandersetzung, namentlich die Erbteilung, welche die Beschwerdeführerin anstrebt, ist jedoch mit dem rechtlichen Instrumentarium des Erbrechts zu führen und nicht mittels einer Vormundschaft über die Mutter der Beschwerdeführerin. Deren Gesundheitszustand lässt es nicht mehr zu, dass sie rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft ist sie zudem in ihrer Verfügungsmöglichkeit über das im Gesamteigentum stehende Grundstück stark eingeschränkt (vgl. Art. 602 ZGB). Selbst wenn aber bei ihr die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, so zieht dies nicht ohne weiteres die Anordnung einer Vormundschaft nach sich, denn eine solche darf nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur angeordnet werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt (LGVE 1995 III Nr. 2; Riemer, Grundriss, § 3 N 6 unter Verweis auf BGE 97 II 302 E. 2 S. 303). Aufgrund der konkreten Verhältnisse ist es im vorliegenden Fall nicht nötig, für A eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB zu errichten. Mit der kombinierten Beistandschaft kann im jetzigen Zeitpunkt eine angemessene vormundschaftliche Hilfe gewährleistet werden. Zudem hat die Vorinstanz die Beiständin verpflichtet, für A weiter gehende Schutzmassnahmen zu beantragen, falls dies notwendig werden sollte. In Anbetracht dieser Sachlage kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Die Zeuginnen und Zeugen könnten zwar Auskunft über den Gesundheitszustand und die sich daraus ergebende Betreuungsnotwendigkeit von A geben, nicht aber über den Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde, nämlich die Verhältnismässigkeit der angeordneten vormundschaftlichen Massnahme. 7. Zusammengefasst dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht durch. Die Anträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. März 2005; das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 28. April 2005 ab; auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Bundesgericht nicht ein.) |"}