{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-9_2005-03-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2687", "Checksum": "34dd86c1905990764d1119a3153f0be1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 9", "2005 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.03.2005 JSD 2005 9 (2005 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:00", "Checksum": "dcc00fccf9a1a5b891b196da6f2a42e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.03.2005 JSD 2005 9 (2005 III Nr. 9)\nRegeste:\nAnordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 02.03.2005 |\n| Fallnummer: | JSD 2005 9 |\n| LGVE: | 2005 III Nr. 9 |\n| Leitsatz: | Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für altersdemente Personen. Verhältnismässigkeitsprinzip. Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB. Selbst wenn bei altersdementen Personen die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen, darf eine solche nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur ausgesprochen werden, wenn sich der angestrebte Zweck nicht mit einer milderen Massnahme verwirklichen lässt. Eine kombinierte Beistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB ist die geeignete Massnahme, wenn eine altersdemente Person in einem Alters- und Pflegeheim umfassend persönlich betreut wird und keine Gefahr besteht, dass sie sich finanziell schädigt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}