Es hängt von einer eingehenderen Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ab, ob eine Bevormundung - in einem späteren Zeitpunkt - anzuordnen ist. Bezüglich der Entmündigungsvoraussetzung der Misswirtschaft hat die Vorinstanz insbesondere Feststellungen zu treffen über die Art und Weise der Vermögensverwaltung beziehungsweise die Einkommensgestaltung des Beschwerdeführers, über die Gründe, welche zur gegenwärtigen Situation geführt haben sowie über die Folgen, die sich daraus für den Beschwerdeführer mit Sicherheit ergeben werden. Die Vorinstanz wird dabei zunächst zu prüfen haben, ob sich als Sofortmassnahme die Errichtung einer Beistandschaft oder einer Beiratschaft aufdrängt.