Zusammenfassend fehlt es vorliegend am rechtsgenüglichen Nachweis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB gegeben sind. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es hängt von einer eingehenderen Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ab, ob eine Bevormundung - in einem späteren Zeitpunkt - anzuordnen ist.