Um eine Entmündigung nach Artikel 370 ZGB zu rechtfertigen, muss die schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers aber durch unsinnige Vermögensverwaltung oder liederliche Geschäftsführung verursacht worden sein. Ist sie beispielsweise auf Konjunktureinbruch, Fehlkalkulationen, unnötige Anschaffungen und Investitionen oder Krankheit zurückzuführen, kann eine Entmündigung aufgrund von Misswirtschaft nicht in Frage kommen (vgl. BGE 92 II 141 E. 3c S. 145f.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 57 zu Art. 370 ZGB). Vorliegend fehlt es an näheren Angaben darüber, worauf die Verminderung des Einkommens und allenfalls des Vermögens zurückzuführen ist.