In der Beschwerdeschrift bezifferte er seine Schulden auf 50000 Franken. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Verschuldung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Überblick über seine Schuldensituation zu haben scheint, legen die Annahme einer Misswirtschaft nahe. Um eine Entmündigung nach Artikel 370 ZGB zu rechtfertigen, muss die schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers aber durch unsinnige Vermögensverwaltung oder liederliche Geschäftsführung verursacht worden sein.