O., N 54ff. zu Art. 370 ZGB). In subjektiver Hinsicht muss das misswirtschaftliche Verhalten in einem charakterbedingten Mangel an Verstand oder Willen begründet sein. Obwohl das Gesetz hinsichtlich der in Artikel 370 ZGB genannten Entmündigungsgründe eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt, ist es auch in diesen Fällen oft angezeigt, den Rat eines Sachverständigen einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 140 zu Art.