O., N 48 zu Art. 370 ZGB). Die Misswirtschaft betrifft die gesamte, die Einnahmen wie die Ausgaben betreffende Gestaltung der wirtschaftlichen Existenz. Sie unterscheidet sich insofern vom Entmündigungsgrund der Verschwendung, welcher sich allein auf die Ausgabenseite und hier auch nur auf das aktive Verschleudern, Vergeuden, Vertun für sinn- und zwecklose Dinge bezieht.