3.2 Zu prüfen ist weiter, ob beim Beschwerdeführer die Entmündigungsvoraussetzung der Misswirtschaft vorliegt. Von Misswirtschaft im Sinn von Artikel 370 ZGB ist zu sprechen, wenn eine Person wegen eines charakterbedingten Mangels an Verstand oder Willen dauernd auf unsinnige Art und Weise ihr Vermögen verwaltet (oder eben nicht verwaltet) beziehungsweise ihre Einkommensverhältnisse gestaltet. Der Ausdruck der Misswirtschaft kommt nur im Randtitel von Artikel 370 ZGB vor, der eigentliche Gesetzestext umschreibt die Misswirtschaft als "Art und Weise der Vermögensverwaltung", die zu Notstand und Verarmung usw. führt (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 48 zu Art.