O., N 142 zu Art. 370 ZGB). 3.1 Trunksucht im Sinn des Artikels 370 ZGB liegt vor, wenn eine Person nicht mehr aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol verzichten kann (Schnyder/Murer, a.a.O., N 106 zu Art. 370 ZGB; Langenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 370 ZGB). Aus den Akten der Vorinstanz wie auch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass beim Beschwerdeführer Alkoholprobleme vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass diese Alkoholprobleme nach wie vor aktuell seien.