Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen an, dass er seine Alkoholprobleme überwunden habe und weder verwahrlost noch verwirrt sei. 2. Nach Artikel 370 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung (Misswirtschaft) sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet (vgl. zum Ganzen: Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.Aufl. Bern 1997, § 4 N 20ff.;