| | Entscheid: | Der Gemeinderat errichtete mit Entscheid vom 23. März 2005 über den Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 370 ZGB eine Vormundschaft wegen Trunksucht und Misswirtschaft. Dieser erhob in der Folge Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, wobei er die Aufhebung der Vormundschaft verlangte. Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen an, dass er seine Alkoholprobleme überwunden habe und weder verwahrlost noch verwirrt sei.