{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-8_2005-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2686", "Checksum": "b6579fade92f891fc34fc5a352610ddc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 8", "2005 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2005 JSD 2005 8 (2005 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Errichtung einer Vormundschaft. Sachverhaltsermittlung. Artikel 370 ZGB; § 53 VRG. Ob die Entmündigungsvoraussetzungen der Trunksucht und der Misswirtschaft im Sinn von Artikel 370 ZGB gegeben sind, hat die Behörde von Amtes wegen zu ermitteln. | Art. 370 ZGB; § 53 VRG | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:47", "Checksum": "197c4155835961e30f9d3a1352dcec17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2005 JSD 2005 8 (2005 III Nr. 8)\nRegeste:\nErrichtung einer Vormundschaft. Sachverhaltsermittlung. Artikel 370 ZGB; § 53 VRG. Ob die Entmündigungsvoraussetzungen der Trunksucht und der Misswirtschaft im Sinn von Artikel 370 ZGB gegeben sind, hat die Behörde von Amtes wegen zu ermitteln. | Art. 370 ZGB; § 53 VRG | Zivilrecht\n\n seit dem Jahr 2000 insgesamt 66 Verlustscheine über eine Gesamtsumme von Fr. 126812.15 ausgestellt wurden. Die Forderungen, für die der Beschwerdeführer betrieben wurde, erstrecken sich auf alle Bereiche: Steuern, AHV, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Telefon-, Radio- und Fernsehgebühren, Lebensmittel (Wein), Konsumgüter (Möbel) sowie Lieferantenschulden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung vom Februar 2005 zu Protokoll, Lieferantenschulden in der Höhe von zirka 7000 Franken zu haben, andere Schulden oder Betreibungen bestünden nicht. In der Beschwerdeschrift bezifferte er seine Schulden auf 50000 Franken. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die Verschuldung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Überblick über seine Schuldensituation zu haben scheint, legen die Annahme einer Misswirtschaft nahe. Um eine Entmündigung nach Artikel 370 ZGB zu rechtfertigen, muss die schlechte Finanzlage des Beschwerdeführers aber durch unsinnige Vermögensverwaltung oder liederliche Geschäftsführung verursacht worden sein. Ist sie beispielsweise auf Konjunktureinbruch, Fehlkalkulationen, unnötige Anschaffungen und Investitionen oder Krankheit zurückzuführen, kann eine Entmündigung aufgrund von Misswirtschaft nicht in Frage kommen (vgl. BGE 92 II 141 E. 3c S. 145f.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 57 zu Art. 370 ZGB). Vorliegend fehlt es an näheren Angaben darüber, worauf die Verminderung des Einkommens und allenfalls des Vermögens zurückzuführen ist. Aus den Akten und der Begründung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob die Geschäftsführung des Beschwerdeführers zweckmässig oder unwirtschaftlich ist. Schliesslich fehlen Angaben darüber, ob das geltend gemachte misswirtschaftliche Verhalten des Beschwerdeführers auf einem charakterbedingten Mangel an Verstand oder Willen beruht. Mit anderen Worten ergeben sich durch die vorliegenden Anhaltspunkte keine genügenden Hinweise auf eine Misswirtschaft. Da es bereits an den Entmündigungsvoraussetzungen im engeren Sinn fehlt, braucht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die weitere Voraussetzung der besonderen Schutzbedürftigkeit sowie die Frage der Verhältnismässigkeit nicht näher geprüft zu werden. 3.3 Zusammenfassend fehlt es vorliegend am rechtsgenüglichen Nachweis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB gegeben sind. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es hängt von einer eingehenderen Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ab, ob eine Bevormundung - in einem späteren Zeitpunkt - anzuordnen ist. Bezüglich der Entmündigungsvoraussetzung der Misswirtschaft hat die Vorinstanz insbesondere Feststellungen zu treffen über die Art und Weise der Vermögensverwaltung beziehungsweise die Einkommensgestaltung des Beschwerdeführers, über die Gründe, welche zur gegenwärtigen Situation geführt haben sowie über die Folgen, die sich daraus für den Beschwerdeführer mit Sicherheit ergeben werden. Die Vorinstanz wird dabei zunächst zu prüfen haben, ob sich als Sofortmassnahme die Errichtung einer Beistandschaft oder einer Beiratschaft aufdrängt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 25. Oktober 2005) |"}