Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Da genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch nicht umfassend, so doch in gewissen Bereichen - hilfsbedürftig ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 19. Oktober 2005) |