Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 369 ZGB zu entmündigen sei. Zu beachten ist, dass eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen erfolgen darf (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.