Allein gestützt auf Artikel 370 ZGB zu entmündigen ist folglich im vorliegenden Fall nur, wenn der Lebenswandel der Beschwerdeführerin mit ihrer Geisteskrankheit nichts zu tun hat (falls die Voraussetzungen dieser Norm überhaupt erfüllt sind). Aus den Aussagen von zwei Fachpersonen geht hervor, dass die Verwahrlosung und die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, auf ihre psychischen Probleme zurückzuführen sind. Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 369 ZGB zu entmündigen sei.