Basel 2002, N 19 zu Art. 369 ZGB und N 8 zu Art. 370 ZGB, der dafür hält, dass stets nur gestützt auf eine Bestimmung zu entmündigen sei, wobei die Entmündigung nach Art. 369 derjenigen nach Art. 370 ZGB vorgehe). Auch die kantonale Rechtsprechung folgt dieser Rechtsprechung (LGVE 1986 III Nr. 15 und 1980 III Nr. 8), von welcher im vorliegenden Fall abzuweichen kein Anlass besteht. Allein gestützt auf Artikel 370 ZGB zu entmündigen ist folglich im vorliegenden Fall nur, wenn der Lebenswandel der Beschwerdeführerin mit ihrer Geisteskrankheit nichts zu tun hat (falls die Voraussetzungen dieser Norm überhaupt erfüllt sind).