Hat der betreffende Bevormundungsgrund seine Ursache dagegen nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist sowohl nach Artikel 369 als auch nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen (BGE 85 II 457). Die herrschende Lehre bestätigt diese Praxis, wobei zur Begründung angeführt wird, dass die Hilfe bei der Ursache für das Fehlverhalten ansetzen soll (vgl. Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.Aufl. Bern 1997, § 4 N 55; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 29 der Vorbemerkungen zu Art. 369-375 ZGB und N 112 zu Art. 370 ZGB; teilweise a.M. Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 2.Aufl. Basel 2002, N 19 zu Art.