Für den Fall, dass bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch diejenigen nach Artikel 370 ZGB vorliegen, geht das Bundesgericht von den folgenden Grundsätzen aus: Ist der Bevormundungsgrund des Artikels 370 ZGB auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen, findet Artikel 369 ZGB Anwendung (BGE 62 II 70). Hat der betreffende Bevormundungsgrund seine Ursache dagegen nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist sowohl nach Artikel 369 als auch nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen (BGE 85 II 457).